Kundendienstbedingungen
Allgemeines
Die VELUX Schweiz AG (nachfolgend "VELUX") bietet ihren Kunden als Bestandteil des umfangreichen Serviceangebots von VELUX Serviceleistungen in Ergänzung zu den jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen und Garantiebedingungen von VELUX.
Anwendungs- und Geltungsbereich
Die vorliegenden Kundendienstbedingungen sind integrierter Bestandteil des Servicevertrags zwischen VELUX und dem Kunden (nachfolgend „Vertrag“) und regeln die Erbringung der vereinbarten Serviceleistungen durch VELUX gegenüber dem Kunden.
Auftragserteilung
Der Kunde bestimmt die Serviceleistung in der Auftragserteilung. Diese hat in Textform zu erfolgen und kann über das Web-Auftragsformular an VELUX übermittelt werden.
VELUX bestätigt den Auftragseingang umgehend. Die Auftragsannahme erfolgt nach Prüfung durch VELUX in Abhängigkeit vom anfallenden Auftragsvolumen schnellstmöglich und wird dem Kunden (Auftraggeber) schriftlich bestätigt.
Pflichten des Kunden
Der Kunde teilt VELUX bei der Auftragserteilung nachstehende Angaben mit:
- Angaben zum Produkt (Typ und Seriennummer);
- Anzahl der zu reparierenden Produkte;
- Schadensbeschreibung;
- Adresse(n) des /der Kunden: Auftraggeber und ggf. Rechnungsempfänger
- Adresse, wo das VELUX-Produkt eingebaut ist.
- Information zur Zugänglichkeit der Produkte
Bei unvollständigen oder falschen Angaben durch den Kunden gehen sämtliche Auslagen und Aufwendungen, welche VELUX dadurch erwachsen sind, zulasten des Kunden. Der Kunde hat VELUX für den Fall, dass VELUX aufgrund falscher Angaben mehr Zeit als nötig eingeplant hat, zumindest ein Ausfallhonorar zu bezahlen, es sei denn, die fehlerhaften Angaben waren unverschuldet. Das Ausfallhonorar beläuft sich in diesem Fall auf CHF 129.-. VELUX obliegt es, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
Der Kunde schafft auf seine eigenen Kosten die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen, dass VELUX die vertraglichen Serviceleistungen erfüllen kann. Der Kunde hat insbesondere die jeweiligen Produkte (von innen) zugänglich zu machen, gegebenenfalls durch Abbau von Hindernissen, Gerüstbau oder durch andere Hilfsmittel. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig (insbesondere nicht rechtzeitig), kann VELUX dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen. Entstehender Mehraufwand und Terminverschiebungen gehen zulasten des Kunden.
Leistungserbringung
Abhängig von Produktgrösse, -ausführung und Einbausituation stellt VELUX nach eigener Wahl einen zusätzlichen Techniker.
VELUX behält sich vor, Dritte (Subunternehmer, Zulieferanten) zur Erbringung der vereinbarten Serviceleistungen beizuziehen. Die Abrechnung erfolgt auch bei Beizug von Dritten ausschliesslich durch VELUX.
Termine
VELUX kann vereinbarte Termine aus Gründen verschieben, die VELUX nicht zu vertreten hat (z.B. aufgrund der Wetterlage). Werden Termine aus Gründen nicht eingehalten, die allein VELUX zu vertreten hat, so hat VELUX den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren und gleichzeitig einen neuen Termin mitzuteilen. Kann VELUX auch diesen neuen Termin selbstverschuldet nicht einhalten, kann der Kunde wahlweise die nachträgliche Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Ist ein Kunde bei dem Termin nicht wie vereinbart anzutreffen und so hat der Kunde VELUX ein Ausfallhonorar für die vergeblich aufgewendete Zeit zu zahlen, es sei den das Nichterscheinen ist unverschuldet. Das Ausfallhonorar beläuft sich zumindest auf einen Pauschalbetrag in Höhe von CHF 98.-, VELUX obliegt es jedoch, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Dasselbe gilt, wenn ein Kunde einen Termin nicht spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Termin absagt oder verschiebt.
Vergütungsanspruch der VELUX
VELUX hat Anspruch auf eine Vergütung nach Aufwand gemäss ihrer jeweils gültigen Tarife, mit oder ohne Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Für Serviceleistungen, welche VELUX nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringt, werden Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten gesondert in Rechnung gestellt.
Der Kunde ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten einen Kostenvoranschlag einzufordern. Der Kostenvoranschlag von VELUX ist unverbindlich, falls kein Kostendach vereinbart wurde. Ist für die Erstellung eines Kostenvoranschlags eine Vorabklärung und Begutachtung vor Ort notwendig, wird diese nach Aufwand berechnet und wird bei Auftragserteilung durch den Kunden auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen.
VELUX ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung der ganzen oder eines Teils der Vergütung zu verlangen. Gelieferte Ersatz- und Zubehörteile stehen bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden unter Eigentumsvorbehalt der VELUX.
Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind innert dreissig (30) Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Folgen eines Zahlungsverzugs richten sich nach den gesetzlichen Regeln.
Ein Verrechnungsrecht des Kunden ist hiermit ausgeschlossen.
Gewährleistung
VELUX gewährleistet die getreue und sorgfältige Ausführung der Serviceleistungen. An den VELUX Produkten angebrachtes oder den Auftrag hinderndes Fremdzubehör ist vor der Ausführung der Serviceleistungen vom Kunden zu entfernen.
Haftung
VELUX haftet dem Kunden für vorsätzlich und grobfahrlässig verursachte Schäden aus Gewährleistung, Nicht- oder Schlechterfüllung, unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen. Für jedes Verschulden haftet VELUX dem Kunden für verursachte Personenschäden oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.
Insbesondere haftet VELUX in keinem Fall für indirekte Schäden, für mittelbare Schäden oder für Folgeschäden. Die Haftung für Angestellte und beigezogenen Hilfspersonen wird gemäss Art. 101 Abs. 2 OR ausgeschlossen.
Letztes Update: 22.12.2022